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OGH: Einvernehmliche Lösungen und
Überstundenpauschalen Wilfried Pecka, 15.03.2014 Der
Arbeitsvertrag einer Assistentin der Geschäftsleitung war so gestaltet, dass
sie das kollektivvertragliche Mindestentgelt und zusätzlich eine Überzahlung
erhielt, mit der alle anfallenden Überstunden in Form einer
Überstundenpauschale abgegolten waren. Weiters erhielt sie ein
Dienstfahrzeug, das sie auch privat nutzen konnte. Dieses Arbeitsverhältnis
wurde später einvernehmlich wieder aufgelöst. Die Auflösungsvereinbarung
enthielt unter anderem folgende Textpassage: „Hiermit wird das
Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. November 2010 beendet. Für 24.
November 2010 wurde ein Urlaubsverbrauch vereinbart, ab 25. November 2010 bis
30. November 2010 wurde Frau M***** freigestellt. Der verbleibenden
Resturlaub von sechs Werktagen wird finanziell abgegolten.“ Danach
urgierte die Arbeitnehmerin ihre bisher noch nicht bezahlten Überstunden
(nämlich die zusätzlich geleisteten Überstunden, welche über die Deckung
durch die vereinbarte Überstundenpauschale hinaus gingen). Die
Auseinandersetzung landete bei Gericht, der Rechtsstreit durchlief alle drei
Instanzen. In seinem dazu ergangenen Urteil 9 ObA 166/13x setzte sich der
Oberste Gerichtshof mit einer ganzen Fülle von arbeitsrechtlichen Fragen auseinander, welche im
täglichen Arbeitsalltag immer wieder auftauchen. |
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